Bei der Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ohne deren Eintragung Bauvorhaben nicht positiv beschieden werden können. Für die
Baulast ist es notwendig, dass eine gesetzliche Regelung eine entsprechende Eintragung erforderlich macht. Die Baulast muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich erklärt
werden und wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
Einmal eingetragene Baulasten verbleiben solange im Baulastenverzeichnis, wie sie für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Fallen diese Vorschriften weg,
so kann die Eintragung aus dem Baulastenverzeichnis wieder gelöscht werden.
Im Gegensatz zur Baulast beinhaltet die Grunddienstbarkeit eine privatrechtliche Verpflichtung. Da sich hierbei um Grundstücke handelt, bedarf es hierfür einer notariellen Beurkundung.
Die Baulast wird in Baulastenverzeichnis eingetragen, wohingegen die Grunddienstbarkeit im Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt wird.
Eine Grunddienstbarkeit kann prinzipiell nur durch einen weiteren notariellen Vertrag aufgehoben werden. Bereits bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit ist darauf zu achten, unter
welchen Bedingungen eine Rückabwicklung stattfinden soll. Bei der Grunddienstbarkeit wird im Gegensatz zur Baulast vorausgesetzt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme gegeben ist. Fällt
dieser Grundsatz weg, so ist durch den notariellen Vertrag die Grunddienstbarkeit wieder zu löschen. Widersetzt sich der Begünstigte, so kann die Grunddienstbarkeit auch durch
Gerichtsbeschluss wieder aufgehoben werden.
Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde oder dem zuständigen Bauamt geführt. Da das Grundbuchamt dem Amtsgericht angegliedert ist, ist eine Einsichtnahme nur
dort möglich.
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